Antwort
Ein Elternteil kann nur dann ohne den anderen Elternteil handeln, wenn eine ordnungsgemäße Einwilligung, Vollmacht oder ein Dokument vorliegt, das die alleinige Vertretungsbefugnis bestätigt. Bei Minderjährigen ist in der Regel die Mitwirkung beider gesetzlichen Vertreter bei der Antragstellung, der Unterzeichnung oder der Abholung der cédula erforderlich.
Wenn sich der andere Elternteil im Ausland befindet, sollte im Voraus eine notarielle Einverständniserklärung vorbereitet werden, die die konkrete Handlung genau beschreibt: Beantragung eines Aufenthaltstitels, Abholung einer ID-Karte, Unterzeichnung von Dokumenten oder weitere Befugnisse. Eine ausländische Urkunde kann eine Apostille und eine Übersetzung erfordern.
Wenn der andere Elternteil verstorben ist, ihm die elterlichen Rechte entzogen wurden, er unbekannt ist oder eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung vorliegt, muss die entsprechende Urkunde oder Entscheidung vorbereitet werden. Ein gewöhnlicher Brief, ein Scan einer Unterschrift oder eine mündliche Erklärung ersetzen keinen dokumentierten Nachweis der Vertretungsbefugnis.