Antwort
Im beschriebenen Steuerregime „trading“ kann die Steuerbemessungsgrundlage als Differenz zwischen Einnahmen und zulässigen Ausgaben berechnet werden; in älteren Orientierungswerten wird ein Satz von 3 % auf diese Differenz genannt. Wichtig ist jedoch zu verstehen, welche Ausgaben überhaupt berücksichtigt werden dürfen.
Im Warenhandel ist die Marge nicht gleich dem Geld auf dem Konto. Erforderlich sind eine nachgewiesene Beschaffung, Einstandskosten, Importabgaben, Lieferung, Lagerung, Rücksendungen und korrekte Dokumente. Gleichzeitig mindern nicht alle Ausgaben des Unternehmens die Bemessungsgrundlage: Löhne, der Unterhalt des Unternehmens und ähnliche Ausgaben können bei der Berechnung dieses Regimes unberücksichtigt bleiben.
Vor der Anwendung des Regimes lohnt es sich, die Geschäftsvorgänge nach ihrer Art aufzuschlüsseln: Kauf zum Wiederverkauf, Vermittlung, Provisionsgeschäft oder eigene Dienstleistung. Wenn der gesamte Betrag der Transaktion über das Konto abgewickelt wird und nur die Provision als Einkommen gilt, sollte der Vertrag das Geld des Kunden klar von der Vergütung trennen.